Alles rund um die Elternzeit
Wann beginnt sie? Wer darf sie wie lange in Anspruch nehmen und wie sieht es mit den Finanzen aus? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die Elternzeit.
Die ersten Lebensmonate und -jahre sind nicht nur für ein Kind prägend, sie stellen auch für die Eltern-Kind-Bindung eine immens wichtige Phase dar. Kein Wunder also, dass viele Mamas und Papas dann so viel Zeit wie möglich mit ihrem Nachwuchs verbringen möchten.
Genau aus diesem Grund hat der deutsche Staat die Möglichkeit geschaffen, Elternzeit zu nehmen. Eine Auszeit vom Beruf mit möglichst wenigen Nachteilen für Karriere und Familienfinanzen. Wir erklären, was Familien über diese Zeit wissen müssen.
Elternzeit und Mutterschutz – wo liegt der Unterschied?
Häufig werden beide Begriffe synonym verwendet, was allerdings falsch ist. Denn zwischen Elternzeit und Mutterschutz gibt es beträchtliche Unterschiede. Die beiden wichtigsten:
- Der Mutterschutz betrifft ausschließlich die Mutter. Er greift ab 6 Wochen vor der (errechneten) Geburt und dauert bei normalverlaufenden Ein-Kind-Geburten bis 8 Wochen nach dem (tatsächlichen) Entbindungstermin. Im Fall von Früh- und/oder Mehrlingsgeburten bzw. Kindern mit Behinderung sind auch 12 Wochen möglich. Zudem ist der Mutterschutz verpflichtend – während dieser Zeit darf eine Mutter nicht arbeiten.
- Die Elternzeit hingegen ist eine vollkommen freiwillige Angelegenheit, die sowohl Mutter wie Vater offensteht, aber nicht genommen werden muss. Pro Kind können Sie bis zu drei Jahren eine unbezahlte Auszeit von Ihrem Job nehmen. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Elternzeit (zum Teil, nicht vollständig) auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes zu verschieben. Wichtig: Das gilt auch für Mütter. Konkret bedeutet das, dass die Zeit des Mutterschutzes auf die Elternzeit angerechnet wird und diese sich nicht um die 8 Wochen nach der Entbindung verlängert
Wer kann alles Elternzeit beantragen?
Tatsächlich steht Ihnen in vielen Situationen Elternzeit zu, nicht allein nach der Geburt eines leiblichen Kindes. In allen folgenden Fällen können Sie daher Elternzeit in Anspruch nehmen:
- für ihr leibliches Kind
- für das leibliche Kind ihres Ehe- oder Lebenspartners
- als Vater, der eine Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung beantragt hat, auch bei laufenden Verfahren
- für ein Vollzeit-Pflegekind
- für ein Adoptivkind, auch bei laufenden Verfahren
- als Großeltern in dem Fall, dass ein oder beide Elternteile minderjährig sind und/oder sich in einer Ausbildung befinden, die vor der Volljährigkeit begann; jedoch nur dann, wenn beide Eltern keine Elternzeit nehmen
In besonderen Ausnahmesituationen gelten die Elternzeitregelungen auch für Geschwister, Nichten und Neffen, Enkelkinder oder Urenkelkinder. Zu solchen Härtefällen gehört etwa eine schwere Erkrankung oder der Tod der Eltern.
Was muss für die Erteilung der Elternzeit gegeben sein?
Wie im vorherigen Kapitel aufgezeigt, kommen viele Personen für die Elternzeit infrage. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt. Die Elternzeit ist als Möglichkeit gedacht, sich ganz dem Kind widmen zu können, ohne dabei eine Kündigung seiner Anstellung befürchten zu müssen.
Die grundlegende Voraussetzung, um Elternzeit in Anspruch nehmen zu können, lautet deshalb:
Elternzeit können nur Personen nehmen, die einen Arbeitgeber haben.
Das umfasst primär Angestellte, erstreckt sich aber (in speziellen Formen)
auch auf Beamte, Soldaten und Richter.
Da die Elternzeit als eine Form des Kündigungsschutzes gedacht ist, kommt sie allerdings nicht für alle Personengruppen in Frage. Wer keinen Arbeitgeber hat, braucht diesen Schutz also auch nicht – und hat damit keinen Anspruch auf Elternzeit. Das gilt für Arbeitslose, Selbstständige, Geschäftsführer, Schüler, Studenten, Hausfrauen und -männer sowie Teilnehmende am Freiwilligendienst (Soziales Jahr, Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst) und Ehrenamtliche.
Wie lange dauert die Elternzeit?
An diesem Punkt wird es ein bisschen kompliziert. Denn Elternzeit muss nicht in einem Rutsch genommen werden.
Die Möglichkeit besteht für beide Elternteile ab dem Tag der Geburt des Kindes, auch wenn die Mutter sich noch im Mutterschutz befindet. Grundsätzlich gilt bei jedem Kind eine maximal dreijährige Dauer der Elternzeit.
Diese 3 Jahre können von beiden Elternteilen zusammen oder auch gesplittet genommen werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich Vater und Mutter abwechseln oder gemeinsam zuhause bleiben. Ebenfalls ist die Dauer der „Blöcke“ frei wählbar – selbst ein einziger Tag Elternzeit wäre theoretisch möglich.
Eltern müssen ihre berufliche Auszeit außerdem nicht zwingend schon ab der Geburt des Kindes nehmen. Beginn und Ende sind variabel, aber eben innerhalb der vorgegebenen Grenzen: Nach dem 3. Geburtstag können, unabhängig von der Höhe der verbliebenen Restzeit, nur noch höchstens 24 Monate genommen werden. Mit dem 8. Geburtstag des Kindes erlischt darüber hinaus jeder Anspruch auf Elternzeit – selbst, wenn die zur Verfügung gestellten 2 Jahre nicht vollständig genutzt wurden und sozusagen noch ein „Rest“ vorhanden ist.
Bekomme ich automatisch Elternzeit?
Nein, es besteht nur der rechtliche Anspruch. Den müssen Eltern aber in jedem Fall gegenüber ihrem Arbeitgeber anmelden und zwar schriftlich, nicht per Telefon oder E-Mail. Dabei sind Fristen einzuhalten:
- Vor dem 3. Geburtstag: mindestens 7 Wochen vor dem Beginn der geplanten Elternzeit.
- Ab dem 3. Geburtstag: mindestens 13 Wochen vor dem Beginn der geplanten Elternzeit.
Ein solcher Antrag muss halbwegs förmlich verfasst sein und genaue Angaben enthalten, von wann bis wann die Elternzeit dauern soll. Sie sollten deshalb unbedingt das jeweilige Datum in der Anmeldung angeben und sich alles von Ihrem Arbeitgeber bestätigen lassen. In dieser Bestätigung sollten die Eckdaten Ihrer Elternzeit ebenfalls aufgeführt sein.
Für die Anmeldung der Elternzeit gibt es übrigens kein eigenes Formular. Wir geben Ihnen deshalb am Ende dieses Beitrags eine Mustervorlage mit auf dem Weg, die als Orientierung dienen kann. Beachten Sie, dass es zwischen der Antragstellung von Müttern (Stichwort Mutterschutz) und Vätern kleinere Abweichungen geben kann und formulieren Sie einen Wunsch nach Aufteilung der Elternzeit ganz klar, inklusive der entsprechenden Termine.
Die Mustervorlage können Sie sich hier direkt herunterladen. (hier klicken: Download öffnet sich in separaten Fenster)
Welche beruflichen Vorteile bietet mir die Elternzeit?
Neben der reinen Tatsache, dass Elternzeit einem die Möglichkeit gibt, für seinen Partner und vor allem das Kind da zu sein und die wichtigen ersten Lebensphasen gemeinsam zu erleben, hat die Elternzeit vor allem berufliche Vorteile:
- Sie erhalten einen umfassenden Kündigungsschutz. Der gilt sogar schon vor dem eigentlichen Beginn der Elternzeit, denn ab 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum Ende des jeweiligen Abschnitts kann Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht mehr bzw. nur in wenigen Ausnahmefällen (zu frühe Antragstellung, Insolvenz des Unternehmens) kündigen.
- Man hat ein Recht darauf, nach dem Ende der Elternzeit wieder auf seinen alten Arbeitsplatz, zumindest aber einen gleichwertigen, zurückkehren zu können. Dabei dürfen Ihnen keine Nachteile finanzieller Natur entstehen.
- Aller Resturlaub, den Sie vor Beginn der Elternzeit noch zur Verfügung hatten, wird (auch über einen etwaigen Jahreswechsel hinaus) „konserviert“ und steht danach voll zur Verfügung. Für neuen Urlaubsanspruch gilt allerdings, dass der Arbeitgeber diesen für jeden Monat in Elternzeit um ein Zwölftel kürzen darf. Ausgenommen sind Monate, die nicht vollständig für die Elternzeit genutzt wurden.
Der einzige Nachteil besteht darin, dass Sie während Ihrer beruflichen Auszeit kein Gehalt beziehen. Die nachfolgende Frage ist daher umso wichtiger.
Wie bestreite ich während der Elternzeit meinen Lebensunterhalt?
Wenn Sie während Ihrer Elternzeit nicht in Teilzeit arbeiten gehen, stellt sich nämlich die Frage, woher Sie ab jetzt Ihr Geld beziehen. Denn:
Während der Elternzeit gibt es keine Lohnfortzahlung!
Um stattdessen Elterngeld zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Für den Antrag auf Elterngeld müssen Sie aber vorher Ihre Anmeldung zur Elternzeit eingereicht haben.
Der dafür vorgesehene Ansprechpartner ist die örtlich zuständige Elterngeldstelle. Die finden Sie online über die Suchbegriffe „Ihr Wohnort + Elterngeld“ – meistens ist die betreffende Stelle im Jugendamt angesiedelt. In einigen Bundesländern ist die Antragstellung auch online möglich, normalerweise gehört aber ein persönlicher Gang zur Behörde dazu.
Zu unterscheiden sind beim Elterngeld zwei Varianten:
- Basiselterngeld. Das Basiselterngeld erhalten Elternpaare für bis zu 14 Monate, ein Elternteil alleine kann die Basis-Variante für bis zu 12 Monate bekommen. Paare profitieren hierbei von 2 zusätzlichen „Partnermonaten“. Die Aufteilung steht Ihnen dabei frei, sie müssen allerdings mindestens 2 und maximal 12 Monate beantragen. Hinweis: Beantragen Sie das Basiselterngeld gleichzeitig, verkürzt sich damit automatisch die Dauer der Auszahlung – Sie verbrauchen die zur Verfügung stehenden Monate dann nämlich parallel.
- ElterngeldPlus. Hierbei wird die maximale Zahlungsdauer verdoppelt, allerdings halbiert sich die Höhe die Elterngeldes im Vergleich zum Basiselterngeld. Gehen Sie nach der Geburt Ihres Kindes wieder in Teilzeit arbeiten (also zwischen 25 und 30 Wochenstunden), entspricht das ElterngeldPlus in seiner Höhe aber dem Basiselterngeld. Arbeiten beide Elternteile in Teilzeit, können sie jeweils für 4 zusätzliche Monate das ElterngeldPlus erhalten.
Es steht Eltern dabei – je nach beruflicher Situation – frei, auch Kombinationen zwischen beiden Varianten zu wählen. Beispielsweise können Sie während einer Elternzeit von 6 Monaten für 4 davon Basiselterngeld und für die übrigen beiden ElterngeldPlus beantragen.
Wie berechnet sich die Höhe des Elterngeldes?
Wie hoch das Elterngeld ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B. davon, welche Variante beantragt wurde, wie hoch das Einkommen bisher war, ob es während der Elternzeit noch ein Einkommen gibt, ob staatliche Leistungen gezahlt werden oder ob es weitere Kinder gibt. Die Regelungen sind im Einzelnen recht kompliziert, wie unser Überblick zeigt:
- Die Höhe des Elterngeldes beträgt aktuell (Stand Ende 2019) 67 Prozent des Nettoeinkommens vor Beginn des Anspruchs.
- Der Höchstbetrag liegt bei 1.800 Euro monatlich.
- Haben Sie vor der Geburt des Kindes weniger als 1.000 Euro monatlich verdient, wird der Regelsatz von 67 Prozent angehoben und zwar um 0,1 Prozent je 2 Euro, die Ihr Einkommen unterhalb der 1.000 Euro-Grenze lag. Bei einem monatlichen Verdienst von 980 Euro entspricht das 68 Prozent (Differenz 20 Euro, also 10 x 0,1 Prozent = 1 Prozent).
- Lag Ihr Einkommen vor der Geburt bei mehr als 1.200 Euro, wird die Angleichung in umgekehrter Richtung vorgenommen: Der Prozentsatz von 67 Prozent sinkt dann je 2 Euro über der 1.200 Euro-Marke um 0,1 Prozent. Wer zuvor also beispielsweise 1.220 Euro verdiente, hat Anspruch auf 66 Prozent davon.
Übrigens: Der grundsätzliche Mindestanspruch auf Elterngeld, auch wenn man vorher gar keiner Erwerbsarbeit nachging, beträgt 300 Euro bzw. 150 Euro beim ElterngeldPlus.
Wann muss Elterngeld beantragt werden?
Der früheste Termin, um den Antrag zu stellen, ist die Geburt des Kindes. Allerdings bedeutet das nicht, dass Sie an dem Tag bereits auf dem Amt vorstellig werden müssten: Elterngeld wird rückwirkend für bis zu drei Lebensmonate ausgezahlt, innerhalb dieser Frist sollte Ihr Antrag aber auf jeden Fall eingehen.
Folgende Unterlagen müssen Sie bei der Antragstellung vorlegen:
- Ausweis des Antragstellers
- Geburtsurkunde des Kindes im Original
- Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate vor der Geburt
- Bestätigung des Arbeitgebers über den Elternzeit-Antrag
- bei Müttern Nachweise über das Mutterschaftsgeld
Falls Sie planen, in Teilzeit zu arbeiten, während Sie Elterngeld erhalten, brauchen Sie außerdem eine Bescheinigung (für Angestellte) bzw. Erklärung (für Selbstständige) über die Arbeitszeiten in diesem Zeitraum.
Wie wirkt sich Elterngeld/Elternzeit auf die Krankenversicherung aus?
Weder Elternzeit noch Elterngeld haben einen Einfluss darauf, wie Sie während dieser Zeit krankenversichert sind: Sie sind versichert wie bisher auch. Für gesetzlich pflicht- oder familienversicherte Elternteile fallen während der Elternzeit sämtliche Zahlungen an die Kasse weg. Das gilt zumindest in dem Fall, wenn das einzige Einkommen während dieser Zeit nur aus dem Elterngeld bezogen wird. Arbeitet man hingegen Teilzeit (etwa im Rahmen von ElterngeldPlus), muss man normal zahlen.
Kritischer wird es für Privatversicherte: Während sie Elterngeld beziehen, wird kein Arbeitgeberanteil gezahlt. Dieser verfällt jedoch nicht, sondern muss vom Versicherten übernommen werden. Im Klartext: Die Beiträge erhöhen sich erheblich.