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Grenzen der Vertragsfreiheit für Kreditverträge – Recht und Kredit

Gesetze bei Krediten

Welche Vertragsform ist zu beachten? Was darf in einem Kreditvertrag formuliert sein? An welche Rahmenbedingungen müssen sich Kreditanbieter halten? Wie schützt der Staat (Legislative) Kreditnehmer vor Willkür durch ungezügelte Machtausübung des Kapitals?

Welche Informationen müssen Kreditanbieter in ihrer Kreditwerbung und bei Kreditvergleichen veröffentlichen? Ab wann gilt der Kreditzins als Wucherzins? Welche Anforderungen stellt der BGH zur Zinsfindung?

Exemplarisch, in einfachen Worten stellen wir Ihnen in Recht und Kredit die Grenzen der Vertragsfreiheit bei Krediten vor. Einschränkende Präambel: Der Inhalt des Beitrags führt zu keinerlei Rechtsverbindlichkeit der Aussagen, sondern gibt die persönliche Meinung des Verfassers wieder. Verbindliche Rechtsberatung bleibt ausschließlich Juristen vorbehalten. Individuelle Fragen beantworten qualifizierte Juristen online und vor Ort.

Kurzüberblick – direkt zum Thema

  • Kreditvertrag – Vertragsfreiheit bei Kreditverträgen
  • Gesetzliche Rahmenbedingungen – Kreditwesengesetz
  • Preisangaben für Kreditzinsen – Verbraucherschutz
  • Teurer Kredit – ab wann ist es Zinswucher?
  • Vergleichszinsen der Bundesbank – Beispiele für Wucherzinsen
  • Zinsschranken bei hohem allgemeinen Zinsniveau

Kredite – Kreditangebote gewerblicher Kreditgeber nutzen

Zum Kreditantrag entschließen Kreditnehmer, weil sie sich individuelle Vorteile durch ihr Darlehen versprechen. Sie erfüllen sich mehrheitlich Konsumwünsche oder schulden aus Konsum hervorgegangene Verbindlichkeiten um. Durch die Kreditaufnahme greifen Kreditnehmer dem Einkommen der Zukunft vor. Sie zahlen mit Geld, das sie in der Regel hoffen, noch zu erwirtschaften.

Kreditinstitute fungieren als Mittler zwischen dem Kapitalgeber und dem Kapitalempfänger. Das Kerngeschäft der Banken und Sparkassen besteht darin, Kredite zu vergeben und an den Zinsen zu verdienen. Kredit für den Verbraucher könnten aus eigenen Rücklagen der Bank stammen, aus Spareinlagen Dritter oder durch schlichtes Buchgeld der Zentralbank finanziert sein.

Mit dem Kredit einhergehende Rechte und Pflichten legen Kreditnehmer und Kreditgeber vertraglich fest. Für Form und Inhalt des Kreditvertrages herrscht „Vertragsfreiheit“. Einzige Einschränkung – Verträge dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Die Rechtsgrundlage für Kreditverträge basiert auf Artikel 2 des Grundgesetzes. (Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit).

Kreditvertrag – Vertragsfreiheit zur Formulierung der Vereinbarung

Gesetze im KreditbereichJeder Kreditvertrag gilt nur als geschlossen, wenn die übereinstimmende Willenserklärung aller Vertragspartner (Kreditgeber, Kreditnehmer ggf. Mitantragsteller oder Bürge) den Abschluss besiegelt. In Deutschland gilt Vertragsfreiheit für Kreditverträge. Die Freiheit, individuelle Vorgaben im Kreditvertrag festzuschreiben, eröffnet Kreditgebern und Kreditnehmern große Spielräume.

In der Theorie verhandeln die Vertragspartner die Vertragsinhalte auf Augenhöhe. Es bestehen, im Rahmen bestehender Gesetze, alle Freiheiten zur Vertragsgestaltung. Vom Kreditvolumen über die Laufzeit, den Kreditzins und alle weiteren Vertragskonditionen – alles ist grundsätzlich verhandelbar. Nicht einmal die Schriftform wäre verbindlich für Kreditverträge vorgeschrieben.

Jeder Vertragspartner erhält die Chance, seine Interessen in das Vertragswerk einzubringen, bevor der rechtlich verbindliche Vertrag zustande kommt. Weder Kreditgeber noch Kreditnehmer sind gezwungen einen unvorteilhaft erscheinenden Vertrag zu unterschreiben. Mit der Realität hat die Theorie leider oft wenig gemein.

Dominanz der Kreditanbieter – Praxis des Kreditvertrages

In der Praxis führen Kreditgeber das Zepter der Ausgestaltung des Kreditvertrages. Sie entscheiden zumindest vorrangig – zumeist sogar autak – welcher Wortlaut vereinbart wird. Kreditinstitute verfügen, im Vergleich zum privaten Kreditnehmer über ungleich mehr Fachwissen. Das Dokument erstreckt sich häufig über mehrere Seiten. Zusätzlich akzeptiert der Kreditnehmer die AGB und erklärt sein Einverständnis zur Schufaklausel.

Für Kreditnehmer heißt es nur ja oder nein. Es fehlt das Fachwissen, um Stolpersteine zu erkennen. Außerdem fokussieren sich private Kreditnehmer vorrangig auf das Ziel, den gewünschten Kredit zu erhalten. Die „Macht des Geldes“ prägt die Vertragsformalitäten. Wer den vorgefertigten Kreditvertrag seines Anbieters nicht unterschreibt, bekommt sein Darlehen nicht.

Preisangaben für Kreditzinsen – Verbraucherschutz

Dem ungleichen Verhältnis der Vertragspartner begegnet der Verbraucherschutz mit verbindlicher Aufklärung. Nicht erst im Kreditgespräch oder im Kreditvertrag müssen Kreditanbieter Farbe bekennen. Jeder der gewerblich oder geschäftsmäßig Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 BGB anbietet, muss die Preisangabenverordnung (PAngV) § 6 für Verbraucherdarlehen beachten.

Was ist im effektiven Jahreszins gemäß PAngV enthalten?

Für das Kreditbeispiel nach PAngV wird der effektive Jahreszins, entsprechend einer vorgegebenen mathematischen Formel, errechnet. Der ausgewiesene effektive Jahreszins umfasst alle Kosten, die mit dem Kredit unmittelbar verbunden sind. Dazu zählen ebenso alle üblichen Kreditkosten, die dem Anbieter entstehen. – Kosten der Kreditprüfung, Kontoeröffnung, Kontoführung, Auszahlungskosten etc. und die Kosten der Verzinsung. (Sollzins).

Grundlage zur Berechnung ist die Annahme, dass der Kreditvertrag über die vereinbarte Laufzeit besteht und beide Vertragspartner ihren Verpflichtungen aus dem Darlehnsvertrag vereinbarungsgemäß pünktlich nachkommen. Ausgeklammert sind aus dem angegebenen Effektivzins alle Kosten, die durch Vertragsbruch eines Vertragspartners entstehen könnten. (Mahnkosten, Säumniszuschläge, …)

Außerdem Ausgaben, die durch den Abschluss optionaler Leistungen, beispielsweise einer optionalen Kreditversicherung, entstehen. Nicht erfasst sind außerdem Aufwendungen des Kreditnehmers, die durch die Verwendung des Geldes entstehen. Beispielsweise Ausgaben, die durch den Kauf einer Ware oder beim Immobilienkredit, durch die Eintragung ins Grundbuch entstehen.

Kredittipp – leichte Vergleichbarkeit

Kostenlose Kreditvergleiche erleichtern es, dem individuell zinsgünstigen Kredit auf die Spur zu kommen. Verglichen werden sollten nicht die werbewirksam initiierten Einstiegszinssätze für Menschen mit bester Bonität. Den realistischen Vergleichsmaßstab liefern immer die Zinssätze gemäß PAngV.

Regeln für Kreditinstitute – Kreditwesengesetz

Im nationalen Recht für Deutschland gibt das Kreditwesengesetz vor, an welche gesetzlichen Rahmenbedingungen sich Kreditinstitute zu halten haben. In das Gesetz integriert wurden die Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EG) Nr. 1060/2009 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Aufgabe der Bundesanstalt für Finanzaufsicht ist es, die Einhaltung der Vorgaben zu kontrollieren.

So regelt beispielsweise der § 18a, dass gewerbsmäßige Kreditanbieter nicht willkürlich Kredite vergeben dürfen. Jedem Kreditvertrag muss eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers vorausgehen. Nur, wenn keine erheblichen Zweifel an der „Bonität“ bestehen, darf ein Kreditinstitut den gewünschten Verbraucherkredit bewilligen. Extern aufbereitete Daten, bekannt als Schufa-Score, erleichtern diese Aufgabe.

Neben den Rahmenbedingungen des Kreditwesengesetzes nimmt das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Einfluss auf den Kreditvertrag. Durch § 138 (Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher) soll der Übervorteilung des Bürgers vorgebaut werden. Das BGB findet auf alle Verträge von Bürgern Anwendung. Beispielsweise nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung § 138 Abs. 2 BGB zum Anlass, Zinswucher genauer zu definieren.

Hohe Kreditzinsen – ab wann ist es Zinswucher?

Mit der Frage, ab welchem Kreditzins von sittenwidrigem Zinswucher auszugehen ist, setzte sich der BGH Karlsruhe in seinem Urteil vom 10. Februar 1986 auseinander. (Ref. III ZR 163/85, NJW 1987, 181). Einen absoluten Zahlenwert legten die Richter nicht fest. Vergleichsmaßstab der Formel zur Errechnung von Zinswucher ist der monatlich veröffentlichte Schwerpunktzins (statistischer Marktzins) der Deutschen Bundesbank.

Von der Sittenwidrigkeit einer Zinsvereinbarung ist auszugehen, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. – Vereinfacht ausgedrückt, wenn die geforderten Kreditzinsen nicht in seriöser Relation zu marktüblichen Zinsen stehen. Abgewogen wird mit dem marktübliche Zinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Über den Einzelfall entscheiden die zuständigen Gerichte. Verglichen wird der Zinssatz aus der Kreditvereinbarung, in den alle Kreditkosten einfließen. (Inklusive eventueller externer Kosten, wie für die Kreditvermittlung).

Präzedenzfall zum Wucherzins:

Im entschiedenen Fall ging es um den Beamtenkredit einer Versicherung. Vergeben wurden 27.000 DM Nettokredit. Vereinbart waren 120 Monate Laufzeit. Insgesamt addierte sich der Kredit zu einer Gesamtschuld von 52.862 DM auf. Angegeben waren 18,28 % effektiver Jahreszins. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wären statistisch 7,21 Prozent effektiver Jahreszins marktüblich gewesen.

Gemäß BGH liegt Zinswucher vor, wenn der vom Gläubiger zu zahlende Zinssatz mindestens doppelt so hoch ist, wie der Vergleichszins. Der zweite Fall, bei dem von Wucherzinsen auszugehen ist wäre, wenn zwischen Vergleichszins und gefordertem Zinssatz eine Differenz von 12 Prozent besteht.

Vergleichszinsen der Bundesbank 2017 – Beispiele für Wucherzinsen:

Läge der Vergleichszins beispielsweise bei 4,5 Prozent effektivem Jahreszins, dürften die vereinbarten Kreditzinsen 9,0 Prozent nicht übersteigen. Mehr als 100 Prozent, vom Vergleichszins ausgehend gerechnet, darf der vereinbarte effektive Jahreszins nicht übersteigen. Verglichen werden Zinsen entsprechend der Kreditausrichtung über die monatliche Statistik.

Sie ist unterteilt in Konsumentenkredite, Wohnbaukredite und sonstige Kredite. (*) Eine weitere Unterteilung der Vergleichszinsen erfolgt über die Zinsbindung. Aufgeteilt wird in drei Unterkategorien von variablem Zins bis 1 Jahr Zinsbindung, 1 – 5 Jahre Zinsbindung und mehr als 5 Jahre.

Im Hinblick auf die aktuellen Statistiken, im (*) Dezember 2016 lag der Vergleichszins bei 4,40 Prozent, im (*) Januar 2017 waren es 4,59 Prozent, ein niedriges Zinsniveau.

*Kredite an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung 1 – 5 Jahre. (Quelle: Bundesbank).

Wucherzinsen – bei allgemein hohem Zinsniveau zählt 12 Prozent Differenz

In Zeiten der Hochzinspolitik greift die prozentuale Definition, ausgehend von einer Zinsverdopplung zum marktgerechten Kreditzins, nicht. Gerechnet von einem hohen statistischen Marktzins, wäre es für Kreditnehmer praktisch aussichtslos, eine Übervorteilung durch Wucherzinsen nachzuweisen.

Würden die statistischen Vergleichszinsen beispielsweise bei 17,5 Prozent liegen, wäre sogar mit einem effektiven Jahreszins von 35 Prozent die Schwelle zum Wucherzins nicht überschritten.

Um einem solchen Fall vorzugreifen, definierte der BGH die maximale Zinsdifferenz auf 12 Prozent. Bei 17,5 Prozent Vergleichszins wäre Zinswucher mit dem Überschreiten eines Effektivzinssatzes von 29,5 Prozent als gegeben anzunehmen.