Erbengemeinschaft
Als Erbengemeinschaft werden mindestens zwei Erben bezeichnet, die als Gruppe gemeinschaftlich den Nachlass bzw. das Erbe eines Verstorbenen antreten. Alle zu dieser Gruppe der Erbengemeinschaft gehörenden Personen werden auch als jeweiligen Miterben bezeichnet, da es stets mehr als einen Erben gibt. Wird das Erbe hingegen ausschließlich an eine Person verteilt, so wird diese als Alleinerbe bezeichnet. In Deutschland findet man die Erbengemeinschaft deutlich häufiger als Alleinerben vor, was vor allem auf die gesetzliche Erbfolge zurückzuführen ist, bei der fast immer mehrere Hinterbliebene einen Teil des Nachlasses erhalten.
Welche Aufgabe hat die Erbengemeinschaft?
Die wesentliche Aufgabe einer Erbengemeinschaft besteht darin, dass die vom Erblasser gewünschte Verteilung seines Vermögens möglichst zügig durchgeführt werden kann. Allerdings ist es in der Praxis nicht selten der Fall, dass es gerade bei einer Erbengemeinschaft mit mehr als drei Personen zu Streitigkeiten kommt. Bis notfalls das zuständige Gericht entschieden hat, wer aus der Erbengemeinschaft welchen Teil des Vermögens erhält, müssen die Erben den Nachlass gemeinschaftlich verwalten. Die Erbengemeinschaft beinhaltet ebenfalls, dass jeder Miterbe ausschließlich über dem ihm zustehenden Gesamtanteil an der Gemeinschaft verfügen kann, was allerdings nicht für seinen Anteil an einzelnen Sachwerten gilt.
Die gemeinschaftliche Verwaltung des Erbes durch die Erbengemeinschaft
Was die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses für die Erbengemeinschaft im Detail bedeutet, lässt sich sehr gut an einem Nachlassteil in Form von Bargeld verdeutlichen. Besteht die Erbengemeinschaft beispielsweise aus fünf Personen und hat der Erbe unter anderem einen 500-Euro-Schein hinterlassen, so dürfte keiner der Miterben einfach hingehen, und seinen rechnerischen Anteil von 100 Euro an dem 500-Euro-Schein ausgeben. Demnach wäre es zuvor erforderlich, den 500-Euro-Schein in fünf 100-Euro-Scheine zu wechseln. So wird gewährleistet, dass eine Auseinandersetzung in der Erbengemeinschaft stattfindet und jeder Miterbe seinen Anteil, nämlich in diesem Fall 100 Euro, verfügen darf.