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Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer gibt es hierzulande mittlerweile seit mehr als 100 Jahren, denn sie wurde einheitlich im heutigen Bundesgebiet im Jahre 1906 ins Leben gerufen. Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die grundsätzlich dann erhoben wird, wenn ein Vermögen aufgrund des Todes des vorherigen Eigentümers an eine andere Person übertragen wird. Hat der Verstorbene ein Testament verfasst und somit einen dort Begünstigten genannt, so ist dies beim jeweils zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt prüft dann, ob das Vermögen so groß ist, dass die bei der Erbschaftsteuer bestehenden Freibeträge überschritten werden und somit in der Praxis Erbschaftssteuer zu entrichten ist. Die Freibeträge spielen also eine ganz erhebliche Rolle, denn insbesondere Kinder haben aufgrund sehr hoher Freibeträge meistens das Glück, dass das vererbte Vermögen gar nicht steuerpflichtig wird.

Wie hoch sind die Erbschaftssteuerfreibeträge?

Wenn es darum geht, wie hoch die Freibeträge im Rahmen der Erbschaftsteuer sind, dann spielt in erster Linie das Verwandtschaftsverhältnis eine große Rolle, welches zwischen dem Verstorbenen und dem Erbenden besteht. Dabei gibt es die Regel, dass der Freibetrag umso höher ist, desto näher sich die betreffenden Personen vom Verwandtschaftsgrad her standen. Vereinfacht dargestellt heißt das, dass beispielsweise der Sohn eines Verstorbenen einen erheblich höheren Erbschaftssteuerfreibetrag als die Nichte des Verstorbenen hat. Für sämtliche Ehe- und Lebenspartner, die in einer eingetragenen Partnerschaft lebten, kann zunächst ein Erbschaftssteuerfreibetrag von 500.000 Euro angesetzt werden. Bei Kindern, Stiefkindern sowie Adoptivkindern beträgt der Erbschaftssteuerfreibetrag immer noch stattliche 400.000 Euro. Enkelkinder können ein halb so hohen Steuerfreibetrag nutzen, demnach 200.000 Euro. Die Erbschaftssteuer fällt in der Praxis also tatsächlich nur dann an, falls der zuvor genannte Freibetrag insoweit überschritten wird, als dass das geerbte Vermögen einen höheren Wert hat.