Gemeinschaftskonto
Kreditinstitute stellen heutzutage zahlreiche Kontoarten zur Verfügung, beginnend bei Sparkonten, Girokonten oder Wertpapierkonten. Bei nahezu allen Konten ist es möglich, diese sowohl als sogenannte Einzel- als auch als Gemeinschaftskonten zu führen. Charakteristisch für ein Einzelkonto ist, dass es lediglich einen Kontoinhaber gibt. Demgegenüber zeichnet sich das Gemeinschaftskonto dadurch aus, dass es mindestens zwei unterschiedliche Kontoinhaber gibt. Typisch für Gemeinschaftskonten sind vor allem Eheleute oder auch Verfügungsberechtigte eines Unternehmens als Kontoinhaber. Erbengemeinschaften werden ebenfalls häufig als Gemeinschaftskonto geführt, damit gewährleistet ist, dass einzelne Miterben keine alleinigen Verfügungen vornehmen können.
Und- bzw. Oder-Konto: zwei Varianten des Gemeinschaftskontos
Ein wesentlicher Sinn und Zweck besteht beim Gemeinschaftskonto oftmals darin, dass die Kontoinhaber entweder jeweils unabhängig voneinander Verfügungen vornehmen können oder dass nur gemeinschaftliche Verfügungen zugelassen werden. Aus diesem Grund gibt es das Gemeinschaftskonto bei nahezu allen Kontoarten in zwei Varianten, nämlich als sogenanntes Oder- sowie als Und-Konto. Beim Oder-Konto, welches beispielsweise im Bereich der Girokonten das typische Gemeinschaftsskonto ist, dürfen sämtliche Kontoinhaber unabhängig voneinander Verfügungen vornehmen oder auch Änderungen am Konto durchführen lassen. Möchte ein Kontoinhaber also beispielsweise einen Dispositionskredit über 3.000 Euro beantragen, muss er dafür nicht zunächst die Zustimmung der anderen Kontoinhaber einholen. Beim Und-Konto sieht es gänzlich anders aus, denn dann können alle das Konto betreffenden Transaktionen und sonstigen Aufträge an die Bank nur dann ausgeführt werden, wenn alle Kontoinhaber der jeweiligen Transaktion zustimmen. Da dies relativ umständlich ist, da beispielsweise für jede kleinere Überweisung im zwei- oder dreistelligen Euro-Bereich von jedem Kontoinhaber das Einverständnis vorliegen muss, wird das Gemeinschaftskonto als Und-Konto nur zu bestimmten Zwecken genutzt, beispielsweise als Erbengemeinschaftskonto.
Verfügungsberechtigung beim Gemeinschaftskonto
Zu unterscheiden ist beim Gemeinschaftskonto zwischen den Kontoinhabern und eventuell weiteren Verfügungsberechtigten. Während die Kontoinhaber sämtliche das Konto betreffende Änderungen veranlassen können, wie zu Beispiel auch die Kontoauflösung, ist die Verfügungsgewalt von Verfügungsberechtigten beschränkt. Diese dürfen beispielsweise keine anderen Verfügungsberechtigten benennen oder gravierende Änderungen zum Konto veranlassen. Meistens haben Verfügungsberechtigte beim Gemeinschaftskonto lediglich die Erlaubnis, Überweisungen zu beauftragen oder auch Bargeld im bestimmten Rahmen vom Konto zu verfügen.