jetzt günstigen Kredit finden

monatliche Rate ab 244

-unverbindlich und kostenfrei-

4.90 von 5 Sterne

aus 35.435 Bewertungen

alle Bewertungen ansehen gepüft

Pfändungsschutzkonto

Seit einigen Jahren, genauer gesagt seit dem 1. Juli 2010, gibt es in Deutschland ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto. Diese spezielle Vereinbarung zu einem normalen Girokonto wird auch als P-Konto bezeichnet und hat im Wesentlichen die Aufgabe, verschuldeten Kontoinhaber, gegen die ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt, die Verfügung vom Girokonto zu vereinfachen. Bei einem normalen Konto ist es nämlich so, dass beim Vorhandensein eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses jeder einzelne Verfügung seitens der Bank genehmigt werden muss. Dies ist beim Pfändungsschutzkonto hingegen nicht mehr notwendig, was auf die besondere Regelung zurückzuführen ist.

Wie funktioniert das Pfändungsschutzkonto?

Die Vorgehensweise beim Pfändungsschutzkonto ist relativ einfach erläutert. Zunächst einmal handelt es sich dabei um einen gewöhnliches Girokonto, welches allerdings mit einer Zusatzvereinbarung versehen wird und demzufolge zu einem P-Konto umgewandelt wird. Man kann sich dies also ähnlich wie bei einem Guthabenkonto vorstellen, bei dem durch die Guthabenvereinbarung ebenfalls eine besondere Regelung getroffen wurde. Im Wesentlichen funktioniert das Pfändungsschutzkonto so, dass sämtliche Verfügungen im Monat, die nicht über die Pfändungsfreigrenze von aktuell rund 1.100 Euro reichen, nicht von der Bank genehmigt werden müssen. Vereinfacht dargestellt kann der Kontoinhaber also bis zum Pfändungsfreibetrag Verfügungen vom Girokonto veranlassen und auch Bargeld abheben. Erst dann, wenn dieser Betrag pro Monat überschritten wurde, muss eine Freigabe durch die Bank erfolgen.

Recht auf Pfändungsschutzkonto vorhanden

Jeder Bürger in Deutschland hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass die Bank ein Pfändungsschutzkonto einrichtet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Bank dazu verpflichtet ist, für den Kunden ein neues Girokonto zu eröffnen. Stattdessen ist nur diejenige Bank zur Einrichtung eines Pfändungsschutzkonto verpflichtet, bei der der Kunde ohnehin schon ein Girokonto führt. Darüber hinaus ist es den Verbraucher nicht gestattet, mehrere Pfändungsschutzkonten zu haben, sondern je Bürger darf nur ein P-Konto existieren.