Schenkungssteuer
In Deutschland gibt es die Einkommensteuer, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, dass von den Bürgern erzielte Einkommen besteuert werden. Eine Vermögensteuer gibt schon seit vielen Jahren nicht mehr. Zu den weiteren Steuern, die etwas mit der Besteuerung von Vermögen und Eigentum zu tun haben, zählen insbesondere zum einen die Erbschaftssteuer und zum anderen die Schenkungssteuer. Diese beiden Steuerarten sind relativ ähnlich, auch wenn es natürlich vor allem Unterschiede hinsichtlich des Besteuerungszeitraums gibt. Während die Erbschaftssteuer nämlich immer dann anfällt, wenn ein Verstorbener einen Nachlass hinterlassen hat, sodass Eigentum seinen Besitzer wechselt, findet die Veranschlagung der Schenkungssteuer bereits zu Lebzeiten der zwei beteiligten Personen statt.
Wer ist an der Schenkungssteuer beteiligt?
Bei der Schenkungssteuer gibt es als Grundlage zunächst einmal immer zwei beteiligte Parteien, nämlich zum einen den Schenkenden und zum anderen den Beschenkten. Wenn von der Schenkungssteuer gesprochen wird, dann sind damit natürlich nicht kleine Geschenke im Bereich von 50 oder 100 Euro gemeint, sondern es geht um den Eigentumswechsel bei kostspieligeren Sachwerten oder anderweitigen Vermögen. Ähnlich wie bei der Erbschaftsteuer gibt es allerdings auch bei der Schenkungssteuer einen Freibetrag, den alle nahen Verwandten des Schenkenden in Anspruch nehmen können. Insbesondere dann, wenn größere Vermögen vorhanden sind, kann die Schenkung eine sehr gute und finanziell attraktive Alternative zum späteren Vererben nach dem Tod des Eigentümers sein.
Die Freibeträge bei der Schenkungssteuer
Bei der Schenkungssteuer gibt es wie bei der Erbschaftsteuer Freibeträge, deren Höhe sich nach dem Verwandtschaftsgrad richtet. So haben beispielsweise Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 Euro und Kinder können 400.000 Euro als Empfänger eines Geschenks in Anspruch nehmen. Der große Unterschied zur Erbschaftssteuer und gleichzeitig der Vorteil der Schenkungssteuer besteht darin, dass diese Freibeträge nicht nur einmal, sondern alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können. Wer also beispielsweise als Vater seinem Sohn insgesamt Eigentum im Gegenwert von einer Million Euro übertragen möchte, der sollte dies nicht in Form einer späteren Erbschaft tun, sondern beispielsweise schon im Alter von 50 Jahren. In diesem Fall kann der Sohn dann, wenn sein Vater 50 Jahre alt ist, zum ersten Mal den Freibetrag von 400.000 Euro beanspruchen, dann ein zweites Mal, wenn der Vater 60 Jahre alt ist und letztendlich zum dritten Mal entweder in Form der Erbschaft und der damit verbundenen Erbschaftsteuer oder wenn das 70. Lebensjahr des Schenkenden erreicht ist.